Informationen Bestattungen, Beerdigungen und Trauerfeiern in Zeiten des Coronavirus (COVID-19) - Corona Bestattungen und Trauerfeiern in Zeiten des Coronavirus (COVID-19)

 

Die Verbreitung des Coronavirus beeinflusst zur Zeit unser tägliches Leben. Die Einschränkungen beeinflussen leider auch die schweren Zeiten der Trauer und Abschiednahme.

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Als Besttungsinstitut möchten wir Sie zum Stand (8. Mai 2020 ) der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) auf Trauerfeiern und Bestattungen informieren.

 

Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 08. Mai 2020

 

(1) Jede Person hat physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

 

Religionsausübung, Beerdigungen

  • Zusammenkünfte in Kirchen, Friedhofskapellen oder entsprechend genutzten Einrichtungen, Moscheen, Synagogen sowie Cem- und Gemeindehäusern und die Zusammenkünfte anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren und gemeindlichen Einrichtungen zur Durchführung von Veranstaltungen kirchlicher Bildungsträger, sowie zur Unterweisung und Vorbereitung von Personen auf religiöse Feste und Ereignisse, wie zum Beispiel Erstkommunion, Firmung, Konfirmation, humanistische Jugendfeier, Bat Mizwa und Bar -Mizwa, sind zulässig, wenn sichergestellt ist, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht dem eigenen Hausstand angehört, einhält; Entsprechendes gilt für religiöse Feiern im Freien, wobei für Hochzeiten § 3 Nr. 11 zu beachten ist.
  • Die Nutzung von Gegenständen durch mehrere Personen, insbesondere die Nutzung von Gesangbüchern, Weihwasserbecken, Sammelkörben und Messkelchen sowie allen Teilnehmenden zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung gestellten Koranausgaben, Koranablagen und Gebetsteppiche, ist untersagt; im Übrigen sind Hygienemaßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermindern.
  • Für religiöse und ähnliche Veranstaltungen, die ausschließlich von Personen in geschlossenen Fahrzeugen besucht werden, gilt § 1 Abs. 7 entsprechend.

 

(2) Im Rahmen einer Beerdigung nach einem Gottesdienst oder einer ähnlichen Zeremonie ist die Zahl der am letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle teilnehmenden Personen auf 50 beschränkt; dies gilt auch für den Aufenthalt an der Grab- oder Beisetzungsstelle.

 

Wir weisen darauf hin, dass in den Friedhofskapellen eine Nasen-Mundbedeckung getragen werden muss. Leider dürfen zurzeit auch keine Lieder von der Trauergemeinde gesungen werden. Weiterhin führen wir eine Kontaktliste, in der wir die Trauergäste mit ihrem Namen und einer Kontakttelefonnummer eintragen. Diese wir nur an das Gesundheitsamt weitergeleitet, wenn ein Verdachtsfall nach einer Trauerfeier gemeldet werden sollte.

 

Diese Information dient zur schnelleren Eingrenzung des Personenkreises, der sich eventuell angesteckt haben könnte. Wir werden diese Listen nach vier Wochen vernichten.

 

Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie gerne mir uns.

Bleiben Sie gesund! - Ihr Team vom Bestattungsinstitut Richard Meyer

 

 

Bestattungen, Trauerfeiern und Beerdigungen in Winsen (Luhe) und Landkreis Harburg in Zeiten von Corana / Corona Virus